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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
§ 19 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen" mit 30 Prozent,
- 2.
- „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen" mit 30 Prozent,
- 3.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen" mit 20 Prozent,
- 4.
- „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" mit 10 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_LwAusbV.htm
