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§ 18 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 18 Probezeit



1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt vier Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

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Zitierungen von § 18 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PflFAssG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ... oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die ...