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§ 19 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme



Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass

1.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1

a)
ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder

b)
eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.

2.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2

a)
eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und

b)
ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.

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Zitierungen von § 19 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromVKG Ausschreibungen; Zuständigkeiten
... (2) Die Erzeugungsanlagen und regelbaren Lasten müssen unbeschadet der §§ 18 und 19 auf deutschem Staatsgebiet errichtet und einer deutschen Regelzone sowie der ...
§ 18 StromVKG Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme
... von 1 Jahr zulässig. (3) Anlagen nach Absatz 1 können nur im Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines Anlagenpools ...
§ 26 StromVKG Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform
... § 18 Absatz 1 kann nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 erfüllt ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 nicht erfüllt sind, 14. bei einem Gebot für einen Anlagenpool die ...