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§ 20 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 20 Aggregation



(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig.

(2) 1Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. 2Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.

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Zitierungen von § 20 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 StromVKG (zu § 65) Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage
... von 1/δk(i) annehmen kann. Bezieht sich ein Gebot i auf einen Anlagenpool nach § 20 , ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator als der mit der reduzierten Leistung der einzelnen ...