(2) Soweit durch Landesrecht auf der Grundlage von § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 1. Januar 2023 geltenden Fassung oder von § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der bis einschließlich 30. Juni 2005 geltenden Fassung Prüfungsleistungen mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle sich die Vergütung richtet, im Verfahren nach § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend zu Grunde zu legen.
... 15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. 16. Der bisherige § 18 wird § 19 und wird wie folgt gefasst: „§ 19 Übergangsregelung Auf ... 16. Der bisherige § 18 wird § 19 und wird wie folgt gefasst: „ § 19 Übergangsregelung Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von ... 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden." 17. Der bisherige § 19 wird § 20 und in Absatz 2 wird das Wort „Vergütungstabelle" durch das Wort ...