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Abschnitt 5 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-34 Nebengesetze zum Familienrecht
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Abschnitt 5 Übergangsregelungen

§ 19 Übergangsregelung



Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 20 Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben



(1) Für berufliche Betreuer, die bis einschließlich 1. Januar 2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, bis sie ihre Sachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde nachgewiesen haben.

(2) Soweit durch Landesrecht auf der Grundlage von § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 1. Januar 2023 geltenden Fassung oder von § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der bis einschließlich 30. Juni 2005 geltenden Fassung Prüfungsleistungen mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach welcher Vergütungsstufe sich die Vergütung richtet, im Verfahren nach § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend zu Grunde zu legen.




Anlage (zu § 8 Absatz 1)



Stufe 1


Vermögensstatus
des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Betreuten
Nr.Dauer der Betreuung Monatliche
Pauschale
Nicht mittellos Stationäre Einrichtung 1.1.1.1In den ersten zwölf
Monaten
233,00 €
1.1.1.2Ab dem 13. Monat 115,00 €
Andere Wohnform 1.1.2.1In den ersten zwölf
Monaten
325,00 €
1.1.2.2Ab dem 13. Monat 192,00 €
Mittellos Stationäre Einrichtung 1.2.1.1In den ersten zwölf
Monaten
208,00 €
1.2.1.2Ab dem 13. Monat 98,00 €
Andere Wohnform 1.2.2.1In den ersten zwölf
Monaten
247,00 €
1.2.2.2Ab dem 13. Monat 144,00 €


Stufe 2


Vermögensstatus
des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Betreuten
Nr.Dauer der Betreuung Monatliche
Pauschale
Nicht mittellos Stationäre Einrichtung 2.1.1.1In den ersten zwölf
Monaten
305,00 €
2.1.1.2Ab dem 13. Monat 155,00 €
Andere Wohnform 2.1.2.1In den ersten zwölf
Monaten
427,00 €
2.1.2.2Ab dem 13. Monat 250,00 €
Mittellos Stationäre Einrichtung 2.2.1.1In den ersten zwölf
Monaten
275,00 €
2.2.1.2Ab dem 13. Monat 130,00 €
Andere Wohnform 2.2.2.1In den ersten zwölf
Monaten
324,00 €
2.2.2.2Ab dem 13. Monat 190,00 €