In
Artikel 2 Nummer 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das durch
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird § 40b Absatz 6 wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und ausdrücklich" durch die Wörter „ausdrücklich und entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt und werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 3.
- In Satz 3 Nummer 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530