(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.
(2)
1Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter
§ 13a Absatz 1 oder
§ 13c fallenden Teil des Vermögens im Sinne des
§ 13b Absatz 2.
2Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss.
3Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf einen Miterben überträgt.
(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des
§ 13a oder
§ 13c und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (
§ 10 Absatz 5, 6, 6a und 6b) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (
§ 10 Absatz 5, 6, 6a und 6b).
(4) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. 2Für den steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. 3Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.
(5)
1Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelungen des
§ 13a verstößt.
2In den Fällen des
§ 13a Absatz 10 und des
§ 28a Absatz 1 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von sieben Jahren.
3Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt.
4§ 13a Absatz 7 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
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§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 06.12.2024) ... 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden. (3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf ... dem 5. August 2016 entstanden ist. (12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a , 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ... anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Juli 2017 entsteht. (16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) finden ... 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. ...
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 34 JStG 2024 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ... Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen." 6. In § 19a Absatz 3 wird jeweils die Angabe „(§ 10 Absatz 5 und 6)" durch die Angabe „(§ 10 ... 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. ...
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534