§ 19a - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 19a Angaben zu Immobilien


§ 19a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

1.
zuständiges Amtsgericht,

2.
Grundbuchbezirk,

3.
Nummer des Grundbuchblattes,

4.
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit

a)
Gemarkung,

b)
Flur und

c)
Flurstück,

5.
Art und Umfang der Berechtigung,

6.
Beginn und Ende der Berechtigung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 19a GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19a GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19b GwG Erfassung und Zuordnung von Immobilien (vom 28.12.2022)
... erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. ...
§ 22 GwG Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... zu Meldungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und nach § 21 sowie Immobilien nach § 19a , 2. Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des ...
§ 23 GwG Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2022)
... 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren sind zusätzlich die Angaben nach § 19a zu allen im Transparenzregister erfassten Immobilien der Einsichtnahme zugänglich und ...
§ 26a GwG Abruf durch bestimmte Behörden (vom 18.11.2023)
... des wirtschaftlich Berechtigten oder 2. Immobilien über alle Angaben nach § 19a erlaubt. § 23 bleibt unberührt. (3) Die beteiligten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 19a Angaben zu Immobilien § 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien". ... Prüfungen nicht möglich war." 8. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt: „§ 19a Angaben zu Immobilien Im ... Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt: „ § 19a Angaben zu Immobilien Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach ... erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. ... 1 werden nach der Angabe „§ 21" die Wörter „sowie Immobilien nach § 19a " eingefügt. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren sind zusätzlich die Angaben nach § 19a zu allen im Transparenzregister erfassten Immobilien der Einsichtnahme zugänglich und ... des wirtschaftlich Berechtigten oder 2. Immobilien über alle Angaben nach § 19a erlaubt. § 23 bleibt unberührt." 16. In § 32 Absatz 5 ...


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