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§ 1 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent"



(1) Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent" zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

1.
die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,

3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und

4.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

(3) 1Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. 2Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem

1.
die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder

2.
die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten ausüben will.

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Zitierungen von § 1 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 ATA-OTA-G Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
... Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1. (2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ... führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt. (3) Die dienstleistungserbringende Person ist ...
§ 59 ATA-OTA-G Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
... Assistenten in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen ...
§ 66 ATA-OTA-G Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... § 21, 5. das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach den §§ 1 , 2 und 69 Absatz 2, 6. das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 ... des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen: a) das Verfahren bei der ... Abschnitt 3 beantragen: a) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere aa) die Vorlage der von der ...
§ 67 ATA-OTA-G Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder ...
§ 69 ATA-OTA-G Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
... Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1: 1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ... dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die ... 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des ...
§ 70 ATA-OTA-G Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
... ab. Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1, wer 1. die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 ATA-OTA-APrV Qualifikation der Praxisanleitung (vom 16.12.2023)
...  1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung a) nach § 1 Absatz 1 , § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und ...
§ 52 ATA-OTA-APrV Erforderliche Unterlagen
... Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und ...
§ 87 ATA-OTA-APrV Nachweise der Zuverlässigkeit
... Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und ... und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und ... eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und ...
§ 88 ATA-OTA-APrV Nachweise der gesundheitlichen Eignung
... Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und ... und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und ... dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und ...
§ 92 ATA-OTA-APrV Zulassung zur Nachprüfung
... zuständigen Behörde stellen, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und ...
Anlage 6 ATA-OTA-APrV (zu § 47 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
... Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am _______________ die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 * - § 2 Absatz 2 Nummer 1* des Anästhesietechnische- und ...
Anlage 7 ATA-OTA-APrV (zu § 50 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
...   ...
Anlage 8 ATA-OTA-APrV (zu § 50 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
...   ...

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 17b KHG Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung (vom 16.12.2023)
... Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und f) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 3 GKV-FinStG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und f) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die ...