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§ 2 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent"



(1) Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent" zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

1.
die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,

3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und

4.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

(3) 1Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. 2Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem

1.
die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder

2.
die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ausüben will.



 

Zitierungen von § 2 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 ATA-OTA-G Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
... wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 . (2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit ... wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt. (3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der ...
§ 59 ATA-OTA-G Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
... aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ...
§ 66 ATA-OTA-G Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
...  5. das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2, 6. das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 ... dieses Gesetzes erworbenen Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen: a) das Verfahren bei der Prüfung der ... das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 , insbesondere aa) die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden ...
§ 67 ATA-OTA-G Bußgeldvorschriften
... „Anästhesietechnischer Assistent" führt, 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder ...
§ 69 ATA-OTA-G Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
... gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 : 1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ... Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person 1. ... ausgebildet ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66 erlassenen ...
§ 70 ATA-OTA-G Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
... Antrag erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 , wer 1. die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, 2. sich nicht eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 ATA-OTA-APrV Qualifikation der Praxisanleitung (vom 16.12.2023)
... die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und ...
§ 52 ATA-OTA-APrV Erforderliche Unterlagen
... Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und ...
§ 87 ATA-OTA-APrV Nachweise der Zuverlässigkeit
... und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz ... beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates ... eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie 1. die zuständige Stelle des ...
§ 88 ATA-OTA-APrV Nachweise der gesundheitlichen Eignung
... und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz ... beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen. ... Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ...
§ 92 ATA-OTA-APrV Zulassung zur Nachprüfung
... stellen, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes zu erlangen. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.  ...
Anlage 6 ATA-OTA-APrV (zu § 47 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
...  hat am _______________ die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1* - § 2 Absatz 2 Nummer 1 * des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vor dem ...
Anlage 7 ATA-OTA-APrV (zu § 50 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
...  ...
Anlage 8 ATA-OTA-APrV (zu § 50 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
...  ...