§ 1 - Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 1 Gebührenerhebung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

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Zitierungen von § 1 AkkStelleGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AkkStelleGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AkkStelleGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.04.2022)


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