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§ 1 - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)

V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, geschaffen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:

1.
Lageranlagen,

2.
Abfüllanlagen und

3.
Verwendungsanlagen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

2.
Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder in der Schutzzone III B von Wasserschutzgebieten oder innerhalb von festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, befinden.

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unberührt.



 

Zitierungen von § 1 BG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BG-V Maßgaben für die Anwendung von § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
... Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum ...
§ 3 BG-V Errichtung und Betrieb von Anlagen
... Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum ...
§ 4 BG-V Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen
... im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die ...
§ 6 BG-V Besondere Anforderungen an Abfüllflächen
... (2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß LAGA M 20 zugelassen und wenn ...
§ 8 BG-V Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
... Prüfung von Behältern um bis zu zwölf Monate für solche Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 möglich, für die eine wiederkehrende innere Prüfung alle fünf Jahre oder ...