Abweichend von
§ 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des
Artikels 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 02.12.2019 BGBl. I S. 1998