Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

§ 1 - Beitragssatzverordnung 2019 (BeiSaV 2019)

V. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2663 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2019 BGBl. I S. 1998
Geltung ab 01.01.2019 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-39 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Beitragssatz


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 V. v. 2. Dezember 2019 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 1 BeiSaV 2019

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019
vom 02.12.2019 BGBl. I S. 1998

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 BeiSaV 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeiSaV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeiSaV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019
V. v. 02.12.2019 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 1. BeiSaV2019ÄndV Änderung der Beitragssatzverordnung 2019
... § 1 der Beitragssatzverordnung 2019 vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2663) wird wie folgt geändert: 1. Im Wortlaut ...


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