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§ 1 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Umfang der Berichterstattung



(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4,

2.
formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und

3.
sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.

(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.



 

Zitierungen von § 1 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BerVersV Anzuwendende Vorschriften
... Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Absatz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften
... Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1 , 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 ...
§ 25 BerVersV Ordnungswidrigkeiten
... eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
§ 27 BerVersV Übergangsvorschriften
... Verordnung sind erstmals anzuwenden 1. auf den internen jährlichen Bericht nach § 1 für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, und 2. ...
Anlage 3 BerVersV (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2) Formblätter und Nachweisungen