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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BBesG § 53, § 72

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63".

2.
In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts" durch die Wörter „ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts" ersetzt.

3.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63".

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... Die Artikel 1 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung ...