Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben

§ 1 - Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV)

V. v. 18.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Geltung ab 19.01.2021 bis 01.08.2023; FNA: 2126-13-26 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Pflicht zur Datenübermittlung


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Laboratorien und die in § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 untersuchen und eine Vollgenomsequenzierung des Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen (Untersuchungsstellen), sind verpflichtet, für jeden einzelnen Fall einer Vollgenomsequenzierung assemblierte Vollgenomsequenzen von Isolaten des Coronavirus SARS-CoV-2 in einer durch das Robert Koch-Institut definierten Form zusammen mit den Angaben über das Vorliegen eines durch das Robert Koch-Institut unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten epidemiologischen Anlasses für die Vollgenomsequenzierung zum Zweck der Überwachung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirussurveillance) in pseudonymisierter Form an das Robert Koch-Institut zu übermitteln. 2Sofern bei den Untersuchungsstellen vorhanden, sind auch folgende Angaben zu übermitteln:

1.
Angaben zum Einsender,

2.
Datum der Probengewinnung,

3.
Art der Probe,

4.
verwendete Sequenzierungstechnologie.

3Untersuchungsstellen müssen zur Durchführung einer Vollgenomsequenzierung inklusive der bioinformatischen Auswertung qualifiziert sein; sie müssen unter fachärztlicher Leitung stehen oder Teil einer universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtung beziehungsweise mit einer solchen rechtlich und organisatorisch eng verbunden sein. 4Meldepflichten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere die Pflicht zur Meldung der Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen und darunter des sequenzierungsbezogenen Pseudonyms nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, bleiben unberührt. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Vollgenomsequenzierungen, die zu Testzwecken im Rahmen von Qualitätskontrollen, Leistungstests oder Ringversuchen durchgeführt wurden.

(2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. 2Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards sowie das Verfahren zur Pseudonymisierung.

(3) Die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind innerhalb von 10 Tagen nach erfolgtem Nukleinsäureamplifikationsnachweis oder nach erfolgter Einsendung der Probe nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung V. v. 27. Juni 2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 m.W.v. 1. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 1 CorSurV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
vom 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
aktuell vorher 11.06.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
vom 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
aktuellvor 11.06.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 CorSurV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CorSurV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CorSurV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 CorSurV Kostenerstattung (vom 01.07.2022)
... haben Anspruch auf eine Vergütung für die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 . Die Vergütung beträgt 150 Euro für jede Übermittlung von Angaben zu ...
§ 4 CorSurV Transparenz (vom 01.07.2022)
... oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder ...
§ 6 CorSurV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.07.2022)
... tritt am 31. Juli 2023 außer Kraft. Eine Datenübermittlung gemäß § 1 Absatz 1 an das Robert Koch-Institut ist letztmalig zum 30. April 2023 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
Artikel 1 1. CorSurVÄndV
... vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Artikel 1 2. CorSurVÄndV
... 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ...


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