(2)
1Die Gemeinschaftsdiagnose ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wirtschaftsforschungseinrichtungen.
2Sie prüft im Auftrag der Bundesregierung die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen, in dem in
§ 2 geregelten Befürwortungsverfahren.
3Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der Aufgabe verbunden werden, eigene Prognosen als Orientierung für die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung zu erstellen.
(3) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose werden nach den Vorschriften des Vergaberechts bestimmt. 2Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich jeweils für die Dauer von vier Jahren vergeben.
(4)
1Die Gemeinschaftsdiagnose gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Diese enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den Entscheidungsprozess.
3Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des
§ 2 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertritt.
(5) Die Gemeinschaftsdiagnose kann ein ständiges Sekretariat als Kontaktstelle und einen eigenen Internetauftritt einrichten.