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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2023
§ 1 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung regeln im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 die
- 1.
- Anforderungen an die Herstellung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen,
- 2.
- Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll,
- 3.
- Voraussetzungen, unter denen die Verwendung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt,
- 4.
- Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke sowie
- 5.
- Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
- 1.
- Bodenschätze, wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone, die in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden,
- 2.
- die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1
- a)
- auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf- oder eingebracht oder hergestellt wird,
- b)
- unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,
- c)
- als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung,
- d)
- auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,
- e)
- in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung,
- f)
- im Deichbau,
- g)
- in Gewässern,
- h)
- als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau - RuVA-StB 01, Ausgabe 2001, Fassung 2005" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat - TL AG-StB, Ausgabe 2009" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)2 angewendet werden,
- i)
- in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist,
- 3.
- die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1
- a)
- im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut,
- b)
- im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydrogeologischen Bedingungen,
- c)
- im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans, und
- 4.
- hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind.
- 2
- Richtlinien, Technische Lieferbedingungen, Technische Vertragsbedingungen und Merkblätter der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sind im FGSV-Verlag GmbH, Köln, erschienen und beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.
Zitierungen von § 1 ErsatzbaustoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErsatzbaustoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_ErsatzbaustoffV.htm