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§ 1 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Inbetriebnahme, das Bereitstellen auf dem Markt und die Marktüberwachung von
- 1.
- Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858,
- 2.
- zwei- oder drei- und vierrädrigen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
- 3.
- land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung von Fahrzeugen mit ausschließlicher Gültigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie
- 2.
- die Genehmigung, die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858, für die eine Genehmigung oder eine Bauartgenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_FGMV.htm
