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Abschnitt 1 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Inbetriebnahme, das Bereitstellen auf dem Markt und die Marktüberwachung von

1.
Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858,

2.
zwei- oder drei- und vierrädrigen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,

3.
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung von Fahrzeugen mit ausschließlicher Gültigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie

2.
die Genehmigung, die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858, für die eine Genehmigung oder eine Bauartgenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.


§ 2 Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde



Das Kraftfahrt-Bundesamt hat seine ihm zugewiesenen Aufgaben als Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde unter Wahrung einer strikten Trennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen innerhalb voneinander unabhängiger Organisationsstrukturen wahrzunehmen.


§ 3 Berichtspflichten



(1) Die Genehmigungsbehörde hat jährlich einen Bericht über die im Vorjahr erteilten Typgenehmigungen sowie über die erteilten EU-Fahrzeugeinzelgenehmigungen zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat jährlich einen Bericht über ihre Marktüberwachungstätigkeiten des Vorjahres zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

 
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