Artikel 1 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 EStG § 32, § 32a, § 33a, § 39b, § 46, § 51a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)" durch die Wörter „Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016" und die Wörter „vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778)" durch die Wörter „vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545)" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 9.168 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 9.169 Euro bis 14.254 Euro:

(980,14 · y + 1.400) · y;

3.
von 14.255 Euro bis 55.960 Euro:

(216,16 · z + 2.397) · z + 965,58;

4.
von 55.961 Euro bis 265.326 Euro:

0,42 · x - 8.780,9;

5.
von 265.327 Euro an:

0,45 · x - 16.740,68.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 14.254 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „9.000 Euro" durch die Angabe „9.168 Euro" ersetzt.

4.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „10.440 Euro" durch die Angabe „10.635 Euro", die Angabe „27.475 Euro" durch die Angabe „27.980 Euro" und die Angabe „208.426 Euro" durch die Angabe „212.261 Euro" ersetzt.

5.
In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11.400 Euro" durch die Angabe „11.600 Euro" und die Angabe „21.650 Euro" durch die Angabe „22.050 Euro" ersetzt.

6.
In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.788 Euro" durch die Angabe „4.980 Euro" und die Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt.

7.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2018" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2019" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2018" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § ...


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