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Artikel 2 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 EStG § 52, § 66

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen."

2.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 2 FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 49a wird folgender Satz angefügt: „§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. ...
Artikel 3 FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 ...
Artikel 8 FamEntlastG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden. § 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 12 AbzStEntModG Änderung des Zweiten Familienentlastungsgesetzes
...  Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) wird die Angabe ...