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Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 EStG § 32, § 32a, § 33a, § 39b, § 46, § 51a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)" durch die Wörter „Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016" und die Wörter „vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778)" durch die Wörter „vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545)" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 9.168 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 9.169 Euro bis 14.254 Euro:

(980,14 · y + 1.400) · y;

3.
von 14.255 Euro bis 55.960 Euro:

(216,16 · z + 2.397) · z + 965,58;

4.
von 55.961 Euro bis 265.326 Euro:

0,42 · x - 8.780,9;

5.
von 265.327 Euro an:

0,45 · x - 16.740,68.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 14.254 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „9.000 Euro" durch die Angabe „9.168 Euro" ersetzt.

4.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „10.440 Euro" durch die Angabe „10.635 Euro", die Angabe „27.475 Euro" durch die Angabe „27.980 Euro" und die Angabe „208.426 Euro" durch die Angabe „212.261 Euro" ersetzt.

5.
In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11.400 Euro" durch die Angabe „11.600 Euro" und die Angabe „21.650 Euro" durch die Angabe „22.050 Euro" ersetzt.

6.
In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.788 Euro" durch die Angabe „4.980 Euro" und die Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt.

7.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2018" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2019" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2018" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 EStG § 52, § 66

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen."

2.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro."


Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EStG § 32, § 32a, § 33a, § 39b, § 46, § 51a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.490 Euro" durch die Angabe „2.586 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 9.408 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 9.409 Euro bis 14.532 Euro:

(972,87 · y + 1.400) · y;

3.
von 14.533 Euro bis 57.051 Euro:

(212,02 · z + 2.397) · z + 972,79;

4.
von 57.052 Euro bis 270.500 Euro:

0,42 · x - 8.963,74;

5.
von 270.501 Euro an:

0,45 · x - 17.078,74.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 14.532 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „9.168 Euro" durch die Angabe „9.408 Euro" ersetzt.

4.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „10.635 Euro" durch die Angabe „10.898 Euro", die Angabe „27.980 Euro" durch die Angabe „28.526 Euro" und die Angabe „212.261 Euro" durch die Angabe „216.400 Euro" ersetzt.

5.
In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11.600 Euro" durch die Angabe „11.900 Euro" und die Angabe „22.050 Euro" durch die Angabe „22.600 Euro" ersetzt.

6.
In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.980 Euro" durch die Angabe „5.172 Euro" und die Angabe „2.490 Euro" durch die Angabe „2.586 Euro" ersetzt.

7.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2019" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2020" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.788 Euro" durch die Angabe „4.980 Euro" und die Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen."


Artikel 5 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.980 Euro" durch die Angabe „5.172 Euro" und die Angabe „2.490 Euro" durch die Angabe „2.586 Euro" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 20 angefügt:

„(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen."


Artikel 6 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BKGG § 2

In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, werden die Wörter „Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)" durch die Wörter „Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016" und die Wörter „vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778)" durch die Wörter „vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545)" ersetzt.


Artikel 7 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 BKGG § 6

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro."

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „194 Euro" durch die Angabe „204 Euro" ersetzt.


Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Franziska Giffey