§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes



(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. 2Diese Aufgaben umfassen insbesondere

1.
die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen,

2.
die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut,

3.
die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie

4.
die Bestandserhaltung.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 2Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.

(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine berufliche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere

1.
die Fähigkeit zur Kommunikation und Teamarbeit,

2.
die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,

3.
die Fähigkeit zum selbständigen Handeln,

4.
die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln und

5.
soziale Kompetenzen.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.



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