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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes



(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. 2Diese Aufgaben umfassen insbesondere

1.
die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen,

2.
die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut,

3.
die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie

4.
die Bestandserhaltung.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 2Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.

(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine berufliche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere

1.
die Fähigkeit zur Kommunikation und Teamarbeit,

2.
die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,

3.
die Fähigkeit zum selbständigen Handeln,

4.
die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln und

5.
soziale Kompetenzen.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.


§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht



(1) 1Einstellungsbehörden sind

1.
das Bundesarchiv,

2.
die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und

3.
die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

2Zu ihren Aufgaben gehören die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1Ausbildungsstellen sind

1.
das Bundesarchiv,

2.
die oder der Bundesbeauftragte und

3.
das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz.

2Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.

(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.

(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
während der Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hochschule Mayen oder der anderen Hochschule und

2.
während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.


§ 3 Nachteilsausgleich



(1) 1Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei den Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich. 2Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.

(2) 1Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. 2Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.


§ 4 Bewertung von Leistungen



(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:

 Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 123
115 bis 14 sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Maß
entspricht
213 bis 11 guteine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
310 bis 8 befriedigendeine Leistung, die
den Anforderungen
entspricht
47 bis 5 ausreichendeine Leistung, die
zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den
Anforderungen noch
entspricht
54 bis 2 mangelhafteine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht, je-
doch erkennen lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse vor-
handen sind und die
Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden
können
61 bis 0 ungenügendeine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht und
bei der selbst die
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass
die Mängel in abseh-
barer Zeit nicht be-
hoben werden können


(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.

(3) 1Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.