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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht



(1) 1Einstellungsbehörden sind

1.
das Bundesarchiv,

2.
die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und

3.
die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

2Zu ihren Aufgaben gehören die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1Ausbildungsstellen sind

1.
das Bundesarchiv,

2.
die oder der Bundesbeauftragte und

3.
das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz.

2Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.

(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.

(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
während der Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hochschule Mayen oder der anderen Hochschule und

2.
während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.