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§ 1 - Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung (KFV)
V. v. 22.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 178
Geltung ab 26.07.2025 bis 25.07.2028; FNA: 9500-1-6-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Geltung ab 26.07.2025 bis 25.07.2028; FNA: 9500-1-6-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
§ 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses
1Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen, wenn deren Länge weniger als 35 Meter beträgt und sie für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind (kleines Fahrgastschiff). 2Dies gilt nicht auf dem Rhein.
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