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§ 2 - Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung (KFV)
V. v. 22.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 178
Geltung ab 26.07.2025 bis 25.07.2028; FNA: 9500-1-6-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Geltung ab 26.07.2025 bis 25.07.2028; FNA: 9500-1-6-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
§ 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
(1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung von der Berufsgenossenschaft zugelassen sind.
(2) 1Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung
- 1.
- das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen und
- 2.
- eine Fahrzeit von
- a)
- mindestens 360 Tagen nachweisen oder
- b)
- mindestens 120 Tagen nachweisen, sofern zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 330 Tagen nachgewiesen ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_KFV.htm
