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§ 15 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene



(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(2) 1Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. 2Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.

(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(5) 1Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen,

1.
auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,

2.
die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und

3.
für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.

2Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor bei

1.
Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,

2.
Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,

3.
Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,

4.
Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,

5.
Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder

6.
Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.

3Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. 4Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen.



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Frühere Fassungen von § 15 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2025Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
vom 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a BinSchPersV Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene (vom 31.12.2025)
... Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, ... Satz 1 gilt nicht für 1. Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1 , 2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der ...
§ 39 BinSchPersV Erwerb des Schifferzeugnisses (vom 31.12.2025)
... das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4 , für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen, 4. für das ...
§ 130 BinSchPersV Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge (vom 31.12.2025)
... 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt. (2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz ... Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden: 1. auf Wasserstraßen der ... der Sportbootführerscheinverordnung. Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem ... Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung (KFV)
V. v. 22.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 178
§ 1 KFV Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses
... von § 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
§ 6 RheinSchPersEV Befähigungszeugnisse (vom 13.08.2025)
... ist 1. für ein Sportpatent: ein Sportschifferzeugnis nach § 15 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung , 2. für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 ... 2. für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Wörter „im Rahmen behördlicher Maßnahmen" gestrichen. 7. In § 15 Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter ... ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich aus. Dabei kann abweichend von § 15 Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt werden, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und ...

Erste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 05.08.2025 BGBl. 2025 II Nr. 216
Artikel 3 1. RheinMoselSchPolÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... ist 1. für ein Sportpatent: ein Sportschifferzeugnis nach § 15 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung , 2. für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 ... 2. für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... die Wörter „oder der Fischereiverwaltung" eingefügt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort ... das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3 , für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,". bb) In ...

Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Artikel 2 SchiffRAuVV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Erweiterung des ... die Angabe „(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... bb) Satz 5 wird gestrichen. b) Absatz 6 wird gestrichen. 5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt: „§ 15a Erweiterung des ... des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene (1) Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, ... Satz 1 gilt nicht für 1. Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1 , 2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der ... § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ § 15 Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 4" ersetzt. b) ... Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe „ § 15 Absatz 5 Satz 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 3 ... 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz ... Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden: 1. auf Wasserstraßen ... nach der Sportbootführerscheinverordnung. Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem ... Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein ...