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§ 1 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz



(1) 1Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Kreditinstituten als Verkäufer notleidender Kredite, die Pflichten von Käufern notleidender Kredite, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen für die Käufer notleidender Kredite und die Aufsicht über Kreditdienstleistungsinstitute. 2Es regelt zudem die Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf Kreditdienstleistungen.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.
die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, der nicht von einem in einem Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem solchen Kreditvertrag, es sei denn, der Kreditvertrag oder die Ansprüche des Kreditgebers hieraus werden durch einen neuen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird,

2.
die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt oder eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft,

3.
die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher und

4.
den Erwerb eines Kreditvertrags oder die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder Kreditdienstleistungen hinsichtlich eines Kreditvertrags, wenn der erstmalige Erwerb oder die erstmalige Abtretung vor dem 30. Dezember 2023 stattgefunden hat, und Kreditdienstleistungen betreffend einen solchen Kreditvertrag.

(3) Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, soweit sie Kreditdienstleistungen erbringen, die diesem Gesetz unterfallen, keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 1 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 KrZwMG Übergangsbestimmungen
... Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Abweichend von § 1 Absatz 3 findet auf Unternehmen, solange sie weiter die Tätigkeiten nach Satz 1 erbringen, Teil 3 des ...