Diese Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
(EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) sowie weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1). *)
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- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 1 V. v. 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156