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Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung (3. LSVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juni 2023 LSV § 4, § 8, § 9 (neu)

Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe

a)
die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und

b)
einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet."

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."

2.
§ 8 Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind

1.
§ 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,

2.
§ 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

3.
Folgender § 9 wird angefügt:

§ 9 Anwendungsbestimmungen

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 24. Juni 2023 2. LSVÄndV Artikel 2, Artikel 3



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juni 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck