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§ 1 - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)
G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 246; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 24.10.2025 bis 31.12.2050; FNA: 603-21 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 24.10.2025 bis 31.12.2050; FNA: 603-21 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt.
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Zitierungen von § 1 LuKIFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuKIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuKIFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LuKIFG Verteilung
... Der Betrag nach § 1 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_LuKIFG.htm
