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§ 2 - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)

G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 246; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 24.10.2025 bis 31.12.2050; FNA: 603-21 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 2 Verteilung



(1) Der Betrag nach § 1 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 13,14980
Bayern15,70230
Berlin5,21980
Brandenburg2,99920
Bremen0,94085
Hamburg2,65860
Hessen7,43735
Mecklenburg-Vorpommern1,92510
Niedersachsen9,42410
Nordrhein-Westfalen21,09560
Rheinland-Pfalz4,84570
Saarland1,17910
Sachsen4,83800
Sachsen-Anhalt 2,61390
Schleswig-Holstein3,43080
Thüringen2,53980.


(2) 1Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. 2Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. 3Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg.

(3) Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest.



 

Zitierungen von § 2 LuKIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuKIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuKIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LuKIFG Berichtspflichten der Länder
... vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie auf den vom Land jeweils festgelegten Anteil nach § 2 Absatz 2 ein. (2) Die Länder unterrichten den Bund erstmals am 1. Januar 2026 und in der ...
§ 9 LuKIFG Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes
... Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen ...