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§ 1 - Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV)
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3738 (Nr. 58)
Geltung ab 27.08.2021; FNA: 610-7-16 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 27.08.2021; FNA: 610-7-16 Allgemeines Steuerrecht
§ 1 Gemeindebezogene Einordnung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.
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Zitierungen von § 1 MietNEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MietNEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MietNEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_MietNEinV.htm
