(1)
1Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz von Anlagen in der Netzreserve nach §
13d Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes sowie Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve auf Grundlage von §
13i Absatz 3 Nummer 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
2Sie präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie auf Grundlage von §
13a Absatz 1, der §§
13b bis 13d sowie
13i Absatz 3 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
(2)
1Die Bildung einer Netzreserve erfolgt auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Übertragungsnetz- und Anlagenbetreibern nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur über die Nutzung bestimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§
2 bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis).
2Der Einsatz der Anlagen der Netzreserve erfolgt dann auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge.
3Die Bildung der Netzreserve nach Satz 1 erfolgt vorrangig zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Anlagen.
(3) Bestehende Verträge und Optionen, welche von Übertragungsnetzbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für die Nutzung von Reservekraftwerken für die Winter 2011/2012 und 2012/2013 abgeschlossen wurden, werden durch die Vorgaben der Verordnung nicht berührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786