§ 1 - PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)

Artikel 2 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473, 475 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-11 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen



Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt.



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