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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 1 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Inhalt der Ausbildung



1Die Ausbildung zur „Pflegefachassistentin", zum „Pflegefachassistent" oder zur „Pflegefachassistenzperson" befähigt die auszubildende Person in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen, unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen. 2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 1 konkretisiert.



 

Zitierungen von § 1 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 PflFAssAPrV (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson