Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)

V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4674 (Nr. 73); aufgehoben durch § 4 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-12-1-10 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2022



Die Regelbedarfsstufen nach § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.



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