Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 1 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018)

V. v. 08.11.2017 BGBl. I S. 3767 (Nr. 73); aufgehoben durch § 4 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 860-12-1-6 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2018



Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2018 um 1,63 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.



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