§ 1 Verfahrensgrundsätze
1Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Soldatinnen geht regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. 2Die Wahl für die Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen statt. 3Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.
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interne Verweise§ 19 SGleibWV Elektronische Wahl ... die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet ist. Dazu soll ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
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