§ 1 - COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)

V. v. 08.05.2021 BAnz AT 08.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Geltung ab 09.05.2021; FNA: 2126-13-28 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Zweck der Verordnung



(1) Zweck dieser Verordnung ist es, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten und Verboten für Personen zu regeln,

1.
bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder

2.
die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.

(2) Von dieser Verordnung unberührt bleiben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, Gebote und Verbote, die nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bestehen oder auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sind oder werden wie insbesondere

1.
ein Gebot, eine Mund-Nasen-Bedeckung, einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske zu tragen,

2.
ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum und

3.
Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen,

1.
die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder

2.
bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.



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