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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (2. SchAusnahmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478 (Nr. 10); Geltung ab 19.03.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Weitere Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2022 SchAusnahmV § 6

§ 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. SchAusnahmVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SchAusnahmVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. SchAusnahmVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2022 in ...