§ 1 Anwendungsbereich
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
- Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
- 2.
- Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
- Versetzung aus dienstlichen Gründen,
- 2.
- Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 3.
- Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
- 4.
- nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 5.
- Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
- 6.
- Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
- 7.
- Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
- 8.
- vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 9.
- vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
- 10.
- Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 11.
- Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
- 12.
- Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 13.
- Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
- 14.
- Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
Frühere Fassungen von § 1 TGV
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Zitierungen von § 1 TGV
interne Verweise§ 2 TGV Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung (vom 01.06.2020) ... Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und 2. solange er wegen Wohnungsmangels im ... für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung ...
§ 4 TGV Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (vom 01.06.2020) ... Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft, 2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer ... werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen ... (6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das ...
§ 5 TGV Reisebeihilfe für Heimfahrten (vom 01.06.2020) ... des Bundesreisekostengesetzes. (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen ...
§ 7 TGV Sonderfälle (vom 01.06.2020) ... auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert. (2) Nach einem Umzug, für den ...
§ 8 TGV Ende des Trennungsgeldanspruchs ... Ausladens des Umzugsgutes. (3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei ...
§ 9 TGV Verfahrensvorschriften (vom 05.04.2017) ... ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich ...
Zitat in folgenden NormenDienstrechtliches Begleitgesetz (DBeglG)
G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1183; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009) ... nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt. (6) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;". (43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Zitate in aufgehobenen TitelnDelegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
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