(1)
1Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist in den Fällen des
§ 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.
2In den Fällen des
§ 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich.
(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.
- 1.
- mit einem Vermerk, der die Herkunft aus dem Transparenzregister erkennen lässt, versehen sind und
- 2.
- mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083