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§ 1 - Vierte Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (4. VFlughSiKArbbV)
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 334
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2026; FNA: 810-20-8 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2026; FNA: 810-20-8 Arbeitsförderung
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V. einerseits sowie ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des Tarifvertrags fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- oder Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.
Zitierungen von § 1 4. VFlughSiKArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 4. VFlughSiKArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. VFlughSiKArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 4. VFlughSiKArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
Anlage 1 4. VFlughSiKArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025
... § 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag gilt räumlich ...
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