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§ 14 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 703-7-1 Kartellrecht

§ 14 Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation



Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:

1.
der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,

2.
den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,

3.
den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und

4.
den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

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Zitierungen von § 14 WRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WRegV Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung
... nach Absatz 2 zugelassenen Dateiformate werden von der Registerbehörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Genügen die elektronisch ...