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§ 1 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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§ 1 Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds



(1) 1Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds obliegt der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) nach Maßgabe von § 18 des Stabilisierungsfondsgesetzes. 2Die Verwaltung umfasst nicht die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder die Entscheidung über diese Anträge.

(2) 1Die Finanzagentur ist befugt, im Namen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Verträge mit den Unternehmen zur Umsetzung bewilligter Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes zu schließen, die Garantieleistungen oder Rekapitalisierungsmaßnahmen nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen. 2Die Verträge sind so abzufassen, dass die aus dem Fonds gewährten Leistungen abgesichert sind und die Einhaltung von mit der Gewährung dieser Leistungen verbundenen Auflagen gewährleistet ist.

(3) 1Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Jahresrechnung auf, deren Inhalte durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden. 2Auskunftspflicht zur Haushalts- und Vermögenssituation des Fonds besteht gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes. 3Die Auskunftsfähigkeit seitens der Finanzagentur ist jederzeit zu gewährleisten. 4Weitergehende Anforderungen zur Darstellung der Haushalts- und Vermögenssituation des Wirtschaftsstabilisierungsfonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen.

(4) 1Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Grundsätze der ordentlichen Haushaltsführung gebunden. 2Die Finanzagentur stellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds entsprechend den Vorgaben in § 11 des Stabilisierungsfondsgesetzes auf.

(5) 1Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie an die Weisungen und Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen gebunden. 2Diese Weisungen und Entscheidungen werden entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz getroffen. 3Die Finanzagentur hat bei der Umsetzung von Maßnahmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und bei deren vertraglicher Absicherung nach Absatz 2 Beschlüsse des Europäischen Rates und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen, sowie die Vorgaben

1.
der Mitteilung C(2020) 1863 der Kommission vom 19. März 2020 - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1),

2.
der Mitteilung C(2020) 2215 der Kommission vom 3. April 2020 - Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1),

3.
der Mitteilung C(2020) 3156 der Kommission vom 12. Mai 2020 - Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3),

4.
der Mitteilung C(2020) 4509 der Kommission vom 29. Juni 2020 - Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3)

(Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen).

(6) Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und Finanzagentur werden nach § 6 Absatz 1 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung geregelt.

(7) 1Die Finanzagentur kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter bedienen. 2§ 8 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung gilt entsprechend.

(8) 1Soweit Maßnahmen nach dieser Verordnung beantragt werden, die nicht vom Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen umfasst sind, oder Maßnahmen beantragt werden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, stehen diese unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. 2Dies gilt für Rekapitalisierungsinstrumente im Sinne von § 5 insbesondere, wenn eine Einzelbeihilfe den Schwellenwert von 250 Millionen Euro überschreitet. 3Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn Stabilisierungsmaßnahmen aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen. 4Eine Abweichung von diesen Vorschriften ist zulässig, soweit dies hinsichtlich der mit der Maßnahme verfolgten Zwecke als geboten erscheint und eine Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt.





 

Frühere Fassungen von § 1 WSF-DV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.02.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung
vom 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48

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Zitierungen von § 1 WSF-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WSF-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WSF-DV Angemessene Gegenleistung und Obergrenze für Garantien
... Aufschlag gegenüber den Vorgaben des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen nach § 1 Absatz 5 Satz 3 zu enthalten. (5) Sofern der Nominalbetrag des zugrundeliegenden Schuldtitels oder der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung
V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Artikel 1 WSF-DVÄndV
... vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2058) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...