§ 11 Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.
(2) Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(3)
1Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt.
2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
3Das Gremium nach
§ 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
Frühere Fassungen von § 11 StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenWirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFAG-Änderungsgesetz 2024
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Jahresrechnung" durch die Wörter „Haushalts- und ... 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... die Wörter „Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt. b) In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Jahresrechnung" durch die Wörter „Haushalts- und ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... Verordnungsermächtigung § 10a Parlamentarische Kontrolle § 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung § 12 Verwaltungskosten ... nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten. (5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend. § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSatzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
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